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Regress

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    Gebäudeversicherung: Regress eines Mieters nur bei grober Fahrlässigkeit

    Besonders in der Adventszeit kommt es aus Unachtsamkeit und ähnlichen Gründe leider häufig zu Bränden. Bei einem Schaden, den man als Mieter verursacht, greift normalerweise die Gebäudeversicherung des Vermieters. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter von der Versicherung nur dann in Regress genommen werden kann, wenn grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. In dem konkreten Fall ging es um eine Mieterin, deren Adventskranz einen Brand und damit einen Schaden in Höhe von über 25.000 Euro verursacht hatte. Die Gebäudeversicherung des Vermieters übernahm…

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