Wohl jeder Kunde hat Versicherungspolicen zuhause, die dort schon seit Jahren liegen und in die man lange Zeit nicht mehr hineingeschaut hat. Kommt es jedoch zu einem Schaden und man benötigt genau diese Policen, dann sollte man sie unbedingt auf Aktualität überprüfen, was natürlich generell in regelmäßigen Abständen sinnvoll ist.
So wurden 2008 die Vertragsbedingungen per Gesetz verbraucherfreundlicher. Die Versicherer hatten danach ein Jahr lang Zeit um die Verträge abzuändern, doch dem sind auch heute noch manche nicht nachgekommen. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass Klauseln in alten Verträgen, die dem neuen Recht widersprechen, ungültig sind.
In dem konkreten Fall ging es um den Eigentümer einer leerstehenden Wohnung. Er hatte dort die Wasserrohre nicht entleert und so kam es im Winter zu einem Wasserschaden. Die Gebäudeversicherung weigerte sich nun für den kompletten Schaden aufzukommen und berief sich dabei auf den Versicherungsvertrag, nach dem der Eigentümer seinen Pflichten nicht nachgekommen war.
Nach dem alten Vertrag hätte der Versicherer in solch einem Fall gar nichts zahlen müssen. Das neue Recht sieht jedoch vor, dass der Schaden je nach Schwere nur gemindert werden kann. Zwar wollte der Versicherer immerhin die Hälfte des Schadens begleichen, doch dies reichte den Richtern des BGH nicht. Da die Klausel komplett unwirksam ist, muss der Versicherer für den vollen Schaden aufkommen.
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