Renovierung oder leer stehendes Gebäude: Dem Versicherer mitteilen!

Ändert sich die Nutzung des Hauses, muss dies der Gebäudeversicherung mitgeteilt werden. Werden beispielsweise Renovierungsmaßnahmen durchgeführt, die das Haus in dieser Zeit nicht bewohnbar machen, gilt dies als nicht genutzter Zustand. Meldepflichtig ist damit auch ein vorübergehend leer stehendes Haus.

In all diesen Fällen muss der Versicherte darauf achten, dass er seine Obliegenheitspflichten nicht verletzt. Das heißt, dass der Hauseigentümer dafür sorgen muss, dass mögliche Schäden abgewendet werden. So ziehen leer stehende Häuser schon mal gerne Dritte an. Steigen beispielsweise Jugendliche in das Haus ein und zündeln, so muss in den meisten Fällen der Hauseigentümer aufgrund von grober Fahrlässigkeit mit haften.

Das Haus muss also unter anderem gegen Vandalismus gesichert werden. Auch Wasserleitungen müssen auf Defekte hin untersucht oder Materialien gegen Feuer abgesichert werden. Am besten bespricht man in solch einem Fall die genauen Pflichten mit dem Versicherer, dass man während einer Renovierung nicht alleine auf Kosten sitzen bleibt.

Keine Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.