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Überschwemmung im Keller: Kein Elementarschutz bei abschüssiger Zufahrt

Das Versicherungsrecht ist generell ein sehr komplexes Thema, bei dem es am Ende in einigen Fällen auf die jeweilige Auslegung der Fakten ankommt. So ist es kein Wunder, dass auch im Bereich der Gebäudeversicherung immer wieder Fälle vor Gericht landen. Erst die Richter können dann Klarheit schaffen, auch im Hinblick auf weitere Fälle.

So ist zum Beispiel ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg interessant, in dem es darum geht, wann die Elementarschutzversicherung für einen überfluteten Keller aufkommt. Demnach kommt es dabei am Ende darauf an, wie das Wasser in den Keller gelangt ist. Ist ein Rohrbruch die Ursache oder die Überflutung des Bodens, so greift die Gebäudeversicherung bzw. der Elementarschutz.

Ist das Wasser jedoch durch bauliche Gegebenheiten, wie zum Beispiel eine abschüssig gelegene Zufahrt zur Garage, in den Keller geflossen, ist laut den Richtern die Elementarschutzversicherung nicht zuständig. Solche Gegebenheiten sollte man wenn möglich bereits im Vorfeld mit dem Versicherer klären.

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