Auch ein unbewohntes Haus muss vom Eigentümer entsprechend geschützt werden. Dazu gehört auch, dass er gewisse Obliegenheitspflichten erfüllt. Kommt er diesen nicht nach, riskiert er meist den Schutz seiner Gebäudeversicherung. Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden, gehört zu solchen Pflichten auch das Ablassen des Wassers in allen Anlagen.
In dem konkreten Fall ging es um den Besitzer eines derzeit unbewohnten Hauses, der einen Wasserschaden in dem Gebäude von seiner Gebäudeversicherung reguliert haben wollte. Der Versicherer verweigerte jedoch die Leistung, da er der Überzeugung war, der Eigentümer hätte die Wasserleitungen entleeren müssen. Der Hausbesitzer entgegnete jedoch, dass mehrmals die Woche in dem Haus Renovierungsarbeiten gemacht würden.
Die Richter entschieden zu Gunsten des Gebäudeversicherers, denn das Entleeren der Wasserleitungen sei eine zumutbare Pflicht um Schäden vorzubeugen. Auch nach den Renovierungsarbeiten sei dies jeweils innerhalb von wenigen Minuten möglich.