Wir alle kennen gewisse Klauseln in Versicherungsverträgen, die Schäden einschränken, so dass manchmal nur Teile eines Systems oder eines Umstands abgesichert sind. So manch ein Versicherter kann bei solchen Klauseln manchmal nur den Kopf schütteln. So findet man bei der Gebäudeversicherung beispielsweise immer wieder Verträge, die Leitungswasserschäden einschränken und dabei Teile der Leitungen nicht als solche anerkennen.
Eine solche Klausel, die den Dusch-Ablauf betrifft, ist laut dem Amtsgericht München nicht rechtens. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der eine Gebäudeversicherung gegen Schäden durch Sturm, Feuer und Leitungswasser abgeschlossen hatte. Eines Tages bemerkten Mieter, dass in der Wand des Abstellraums Nässe aufstieg. Dem Problem wurde nachgegangen und dabei festgestellt, dass bei einer Dusche der Bodenablauf gerissen war.
Der Eigentümer des Hauses meldete den Schaden ordnungsgemäß seiner Gebäudeversicherung und bat um die Kostenerstattung für die notwendigen Reparaturen. Der Versicherer weigerte sich jedoch und argumentierte, dass der Bodenablauf der Dusche nicht zum Rohrsystem der Wasserversorgung gehöre, denn nur hier greife der Versicherungsschutz.
Die Richter sahen dies anders: Eine Rohrleitung bestehe immer aus etlichen Einzelteilen. Eine einheitliche Leitung gebe es daher nicht. Der Bodenablauf gehöre ebenso zu diesem System wie andere Steckverbindungen, da sie fest miteinander verbunden seien.
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