Niemand hat heutzutage Geld zu verschenken. Viele tun das aber, weil sie keine Steuererklärung machen. Diese sollte ein Arbeitnehmer ein Mal pro Jahr (bis 31.5.) für das bereits abgelaufene Kalender anfertigen, denn sie hilft, die richtige Höhe für die Steuer zu berechnen. Viele Leute scheuen aber die Arbeit oder kennen sich schlichtweg nicht mit der Materie aus. Wer keinen Steuerberater zurate ziehen möchte, kann heute auch mit Hilfe von speziellen Programmen auf dem Computer seine Steuererklärung vorbereiten und so im Vorfeld ermitteln, was schlussendlich an Geld dabei herauskommt. Das Finanzamt bietet z. B. die kostenlose Steuersoftware ELSTER an, die zudem Hilfe und Unterstützung anbietet und so auch den Unerfahrenen in Sachen Lohnsteuererklärung weiterhilft. Auch der Beitritt in einen Lohnsteuerhilfeverein kann sinnvoll sein, damit man kein Geld liegen lässt. Der Beitrag hierfür ist einkommensabhängig und lässt sich zudem auch versteuern.
Manche Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine Lohnsteuererklärung abzugeben, bei anderen gibt es die sogenannte Antragsveranlagung. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch eine Steuererklärung einreicht, aber nicht dazu verpflichtet wäre. In diesem Falle hat man zwei Jahre Zeit, die Lohnsteuererklärung einzureichen, also bis zum Ende des Jahres 2012 im Falle einer Erklärung für 2010.
Da in der Regel die Lohnsteuer, die schon vom Arbeitgeber als Abzug vom Bruttolohn einbehalten wird, mit der Jahreseinkommenssteuer gleich ist, lohnt sich eine Steuererklärung besonders für Arbeitnehmer, die nicht für das gesamte Jahr Lohnbezüge erhalten haben. Zudem ist sie attraktiv für Menschen, bei denen Kosten anfallen, für die es keinen Freibetrag auf der eigenen Lohnsteuerkarte gibt. Dies können Sonderausgaben, ungewöhnliche Belastungen und auch Werbungskosten sein.
Die Steuererklärung lohnt sich auch, wenn aus anderen Einkaufsarten Verluste entstanden sind. Auch, wenn die Werbungskosten über der sogenannten Werbungskostenpauschale von 920 Euro liegen oder Lohnsteuer abgeführt wurde, obwohl das Einkommen innerhalb eines Jahres nicht über den Grundfreibetrag von 7664 Euro hinausging, lohnt es sich, den im Vergleich zur Ersparnis geringen Aufwand auf sich zu nehmen. Zu den Werbungskosten zählen auch Ausgaben, die im Rahmen von Bewerbungen entstehen, durch Fortbildungen oder für Arbeitsmittel bzw. Arbeitskleidung. Hier gilt es, die Rechnungen und Belege für diese Ausgaben aufzubewahren, um sie vorlegen zu können.
Auch Sonderausgaben können geltend gemacht werden, wozu neben den Beiträgen der Renten-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen auch Beratungskosten beim Steuerberater gehören. Auch Spenden fallen unter die Sonderausgaben. Kosten, die durch eine längere Krankheit bzw. eine Kur entstehen, fallen unter die außergewöhnlichen Belastungen, ebenso wie anfallende Pflegekosten und Kosten, die im Rahmen von Ehescheidungen entstehen.
Verpflichtend eine Lohnsteuererklärung muss abgegeben werden, wenn ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war oder man von mehreren Arbeitgebern zeitgleich Lohn erhalten hat. Gleiches gilt für den Fall, dass beide Ehegatten, bei Steuerklasse III/V, einen Arbeitslohn erhalten haben oder die Einkünfte ohne einen Abzug von Lohnsteuerabzug 410 Euro übersteigen.
Weiteres wissenswertes zur Lohnsteuererklärung kann man auch online lesen, zb. kostenlose Buchzusammenfassungen von Ratgebern mit Tipps zur Steuererklärung und mehr.
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