Wasserschäden können leider schneller passieren als uns lieb ist. Es muss nur die Waschmaschine defekt sein und daher auslaufen und schon hat man den Salat. In solch einem Fall springt in der Regel für den Schaden am Haus die Wohngebäudeversicherung ein und zahlt auch für das Unternehmen, das die Trocknungsarbeiten durchführt. Dabei darf der Versicherer Einfluss auf die Wahl des Unternehmens nehmen, aber keine konkrete Firma vorschreiben. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor.
In dem konkreten Fall ging es um eine Waschmaschine, bei der aufgrund eines Defekts ausgetretenes Leitungswasser Schaden am Haus angerichtet hatte. Der Hauseigentümer hatte ein Unternehmen für die Trocknung beauftragt. Ein Gutachter der Versicherung bemängelte jedoch noch während der Arbeit, dass die Trocknung nicht fachgerecht ausgeführt würde. Der Versicherer schaltete sich daraufhin ein und empfahl dem Hauseigentümer ein anderes Unternehmen. Dieser nahm den Vorschlag an und kündigte der ersten.
Die ursprüngliche Firma zog nun jedoch wegen unlauterem Wettbewerb vor Gericht. Die Richter waren jedoch anderer Meinung. Natürlich dürfe ein Wohngebäudeversicherer seinen Kunden kein bestimmtes Unternehmen vorschreiben. Die einzige Ausnahme sei eine entsprechende vertragliche Regelung. Vorschläge dürfe der Versicherer aber natürlich unterbreiten, vor allem wenn die fachgerechte Ausführung von einem Regulierungsbeauftragten angezweifelt wird.
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