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Vorsicht bei Kassenwechsel und laufenden Behandlungen!

cc by wikiHow/ Sophie Caley

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Viele Versicherte fürchten sich vor dem Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherungen. Die meisten Kassen verzichten jedoch zunächst darauf. Ist man aber bei einer Kasse versichert, die einen Zusatzbeitrag erhebt, hat man als Kunde ein Sonderkündigungsrecht.

Da die meisten Krankenkassen ähnliche Leistungen anbieten, scheint dies für viele sinnvoll. Nachdem man schriftlich über den Zusatzbeitrag informiert wurde, kann man bis zur ersten Fälligkeit kündigen und muss dann auch nicht die sonst obligatorische 18-monatige Mindest-Mitgliedschaft erfüllen. Die Kasse ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung zu schicken. Diese legt man nun der neuen Krankenkasse vor. Gesetzliche Krankenversicherungen müssen jeden Patienten aufnehmen. Um eine Ablehnung muss man sich also keine Sorgen machen.

Den Wechsel sollte man, wie hier bereits berichtet, jedoch nicht überstürzen: Zum einen weiß man nicht, ob und wann die neue Kasse nicht auch den Zusatzbeitrag einführt und zum andere sollte der Kunde besonders vorsichtig sein, wenn er gerade mitten in einer Behandlung steckt oder einer Pflegestufe zugeteilt ist:

Bei einem Wechsel kann die neue Kasse solche Umstände erneut prüfen. Das heißt, laufende Behandlungen werden noch einmal auf ihre medizinische Notwendigkeit geprüft und hinsichtlich der Pflegestufe kann der Medizinische Dienst der Krankenkassen einem einen neuen Besuch abstatten und die Lage prüfen. Eventuell ergeben sich darauf Nachteile für den Versicherten, mit etwas Glück aber auch Vorteile, je nach neuer Einschätzung.

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