Immobilien

Wasserschaden durch zugefrorene Leitungen: Haftet Mieter oder Vermieter?

cc by flickr/ johannes.kuensebeck

cc by flickr/ johannes.kuensebeck

In diesen Tagen ist die anhaltende Kälte in Deutschland das Thema Nummer eins. Vielerorts ist es durch die Minusgrade bereits zu Schäden an Rohren und Leitungen gekommen. Der häufigste Grund hierfür ist, dass das Wasser nicht abgelassen wurde oder die Heizung ausgestellt oder zu niedrig geregelt war. Dadurch frieren die Leitungen zu und es kann zu einem Wasserschaden kommen, der oft erst viel zu spät bemerkt wird, wenn der Schaden schon groß ist.

In einem Miethaus stellt sich in solch einem Fall natürlich die Frage, ob der Vermieter oder der Mieter haftet. Grundsätzlich muss ein Mieter dafür sorgen, dass er mit der Mietsache gut umgeht. Dazu gehört eben auch im Winter alle Räume ausreichend zu beheizen und dies in entsprechendem Maße im Winter auch zu tun, wenn man zum Beispiel über einen längeren Zeitraum im Urlaub ist. Kommt man dieser Pflicht nicht nach und macht sich so der groben Fahrlässigkeit schuldig, so muss in der Regel der Mieter selbst haften.

Eingeschränkt wird diese Haftung zum Teil, wenn die Gebäudeversicherung des Vermieters Schäden durch Rohrbrüche abdeckt. Hat sich der Mieter nur leicht fahrlässig verhalten, kann diese Versicherung einspringen. Waren die Leitungen schlecht isoliert oder verlegt, so muss in den meisten Fällen ebenfalls der Vermieter haften, vor allem wenn der Mieter seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

Das könnte dir auch gefallen

Keine Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.